Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – was Vermieter wissen sollten
Viele Vermieter verlangen von neuen Mietern eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, um sicherzugehen, dass keine Mietschulden aus vorherigen Mietverhältnissen bestehen. Dieses Dokument kann das Vertrauen stärken und vor sogenannten Mietnomaden schützen. Doch wann ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung wirklich notwendig, was beinhaltet sie genau und welche Rechte und Pflichten haben Vermieter und Mieter dabei? Im Folgenden erhalten Sie eine klare Übersicht zum Thema – sachlich, praxisnah und verständlich.
Was ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung (auch Mietzahlungsbestätigung genannt) ist eine schriftliche Bestätigung des vorherigen Vermieters, dass der Mieter alle Mieten pünktlich und vollständig gezahlt hat und keine Mietrückstände bestehen. Für Wohnungssuchende ist dieses Schreiben ein wichtiger Bonitätsnachweis gegenüber potenziellen neuen Vermietern. Inhaltlich umfasst eine solche Bescheinigung in der Regel:
- Daten des Vermieters und Mieters: Name und Anschrift beider Parteien.
- Mietzeitraum: Angaben, wie lange das vorige Mietverhältnis bestand.
- Zahlungsbestätigung: Eine Erklärung, dass der Mieter die Miete stets pünktlich und vollständig entrichtet hat. Falls doch Mietrückstände vorhanden sind, wird die Höhe dieser Schulden angegeben.
- Datum und Unterschrift: Das Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Vorvermieters (oder der Hausverwaltung).
Hinweis: Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist formlos gültig. Das heißt, es gibt kein offizielles Formular vom Gesetzgeber – ein einfaches Schreiben mit den obigen Informationen und Unterschrift genügt. Viele Vermieter oder Hausverwaltungen nutzen jedoch eigene Vorlagen oder beziehen Muster aus dem Internet.
Keine Pflicht zur Ausstellung durch den Vermieter
Wichtig für Vermieter: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Weder Mieter noch Untermieter haben einen Rechtsanspruch darauf. Dies hat der Bundesgerichtshof 2009 ausdrücklich bestätigt. Als ehemaliger Vermieter sind Sie also nicht verpflichtet, Ihrem ausziehenden Mieter mehr als die üblichen Mietquittungen auszuhändigen.
Warum gibt es keinen Anspruch? Ein verbindliches Dokument über Mietschuldenfreiheit könnte Vermieter benachteiligen. Beispielsweise könnten nachträgliche Forderungen (etwa aus einer Nebenkostenabrechnung) schwerer geltend zu machen sein, wenn bereits bescheinigt wurde, dass „keine Schulden bestehen“. Aufgrund solcher Risiken können Vermieter frei entscheiden, ob sie eine Bescheinigung ausstellen.
Darf der neue Vermieter darauf bestehen? Genauso wenig können potenzielle neue Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erzwingen. In der Praxis wird sie zwar oft verlangt, vor allem in Regionen mit knappem Wohnraum, um die Zahlungszuverlässigkeit von Bewerbern einschätzen zu können. Doch wenn ein Bewerber keine Bescheinigung vorlegen kann, sollten Vermieter alternative Bonitätsnachweise akzeptieren (siehe unten), anstatt automatisch auf den Kandidaten zu verzichten.
So erhalten Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Für Mieter gilt: Wer eine solche Bescheinigung vorlegen möchte, muss sie beim vorherigen Vermieter anfordern. Als Vermieter oder Hausverwalter können Sie Ihrem (ehemaligen) Mieter den Prozess erleichtern, indem Sie ein vorbereitetes Schreiben zur Verfügung stellen. Viele Mieter bringen bereits eine Vorlage mit – oft muss der Vermieter dann nur noch unterschreiben.
Kosten: In der Regel stellen Vermieter diese Bescheinigung kostenlos aus. Es kommt jedoch vor, dass eine Gebühr verlangt wird – insbesondere in begehrten Wohnlagen. Üblich sind Beträge zwischen etwa 15 und 30 Euro, manchmal bis zu 50 Euro. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe existieren nicht. Achten Sie aber darauf, keine Wucherpreise zu verlangen und schauen Sie in den Mietvertrag: Ist dort eine Gebühr für die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vereinbart? Falls nein, sollte eine ggf. verlangte Summe angemessen und verhältnismäßig bleiben, um keinen Unmut zu erzeugen.
Sonderfall erster Mietvertrag: Was ist, wenn ein Mietinteressent noch keinen vorherigen Vermieter hat (z. B. weil er bisher bei den Eltern wohnte)? Eltern können zwar für ihr Kind bürgen, aber keine Mietschuldenfreiheit bescheinigen, da kein Mietverhältnis bestand. In solchen Fällen können andere Sicherheiten helfen – zum Beispiel, indem die Eltern als Bürge auftreten oder sogar mit in den Mietvertrag aufgenommen werden. Hier empfiehlt es sich, offen mit dem Bewerber zu besprechen, welche Nachweise anstelle der Bescheinigung akzeptiert werden (z. B. Einkommensnachweise, eine Bürgschaft oder Kautionshinterlegung).
Alternativen: Bonitätsnachweise ohne Bescheinigung
Nicht immer erhalten Mieter die gewünschte Bescheinigung – sei es, weil der Vorvermieter dies verweigert oder schlicht nicht erreichbar ist. In solchen Fällen gibt es Alternativen, auf die sowohl Mieter als auch Vermieter zurückgreifen können:
- Mietquittungen oder Kontoauszüge: Mieter haben nach § 368 BGB das Recht, für geleistete Mietzahlungen Quittungen zu verlangen. Mehrere vorgelegte Mietzahlungsquittungen oder Banküberweisungsnachweise können belegen, dass stets gezahlt wurde.
- Einkommensnachweise: Gehaltsabrechnungen oder Einkommensbescheide zeigen, dass der Bewerber finanziell in der Lage ist, die Miete zu stemmen.
- Schufa-Auskunft: Eine Schufa-Bonitätsauskunft (in der Regel die kostenfreie Bescheinigung ohne Score, die lediglich bescheinigt, dass keine negativen Einträge vorliegen) ist ein gängiger Weg, finanzielle Zuverlässigkeit zu untermauern. Vermieter dürfen von Mietinteressenten keine vollständige Schufa mit Scorewert verlangen, sondern nur die abgespeckte Version, die sich auf das Wesentliche beschränkt.
- Mieterselbstauskunft: Viele Mietinteressenten füllen eine Selbstauskunft aus, in der sie schriftlich versichern, keine Mietschulden oder andere relevante Negativmerkmale zu haben. Zwar ist so ein Eigenbeleg rechtlich nicht so belastbar wie eine Vermieterbestätigung, aber er signalisiert Bereitschaft zur Transparenz. Oft wird die Selbstauskunft in Kombination mit den obigen Dokumenten genutzt.
Wichtig: Das Fehlen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bedeutet nicht automatisch, dass der Bewerber finanziell unseriös ist. Vielleicht wollte der Vorvermieter aus Prinzip keine ausstellen. Entscheidend ist, dass der Mietinteressent andere Nachweise vorlegen kann. Als Vermieter sollte man diese Möglichkeiten einräumen und prüfen, anstatt starr nur auf einer Vermieterbescheinigung zu bestehen.
Tipps für Vermieter im Umgang mit der Bescheinigung
- Daten schützen: Fragen Sie Bonitätsunterlagen (wie die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung) erst an, wenn ein echtes Mietinteresse besteht bzw. ein Bewerber in die engere Auswahl kommt. Vorher unterliegen solche persönlichen Finanzdaten dem Datenschutz – es ist professionell, sensibel damit umzugehen. Dokumente, die Sie unaufgefordert erhalten, sollten Sie zurückgeben oder löschen, um andere Bewerber nicht zu benachteiligen.
- Genau prüfen: Wenn Ihnen ein Mietinteressent eine Bescheinigung vorlegt, prüfen Sie, ob sie plausibel aussieht (korrekte Namen, Zeitraum, Unterschrift). Im Zweifel kann ein kurzer Anruf beim Vorvermieter Klarheit bringen. Fälle von Fälschung sind zwar selten, aber nicht ausgeschlossen – Mieter würden sich damit übrigens strafbar machen.
- Zusatzinformationen: Bedenken Sie, dass die Bescheinigung keine absolute Garantie bietet. Sie bestätigt lediglich die Mietzahlungen bis zum Zeitpunkt X. Unerwähnt bleiben oft mögliche Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen oder die generelle finanzielle Situation. Nutzen Sie sie daher als Baustein im Auswahlprozess, aber nicht als einziges Kriterium. Bonitätsprüfung, Einkommenscheck und ein persönlicher Eindruck sind ebenso wichtig.
- Ausstellung unkompliziert halten: Wenn Sie als Vermieter bereit sind, Ihrem ehemaligen Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen, machen Sie es sich leicht: Halten Sie eine simple Vorlage bereit, in die nur noch Namen, Adresse, Mietzeit und ggf. „Mietschuldenfreiheit bestätigt“ eingetragen werden. So sparen beide Seiten Zeit. Falls Sie eine Gebühr erheben, kommunizieren Sie diese transparent.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ein Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen? Nein, Vermieter sind rechtlich nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Ein Mieter hat keinen einklagbaren Anspruch darauf. Es liegt im Ermessen des Vermieters, dem Wunsch nachzukommen oder stattdessen lediglich Mietquittungen auszustellen.
Kann der neue Vermieter von Bewerbern dieses Dokument verlangen? Verlangen kann ein neuer Vermieter die Bescheinigung schon – sie ist ein freiwilliges Auswahlkriterium. Allerdings kann er sie nicht gesetzlich einfordern. Bekommt er keine Vermieterbescheinigung, sollte er ersatzweise andere Nachweise akzeptieren (Gehaltsabrechnungen, Schufa-Auskunft, etc.). In vielen Fällen reichen diese Alternativen aus, um die Bonität zu beurteilen.
Was tun, wenn der Vorvermieter keine Bescheinigung ausstellt? Wenn der alte Vermieter sich weigert oder nicht reagiert, können Mieter ersatzweise ihre lückenlosen Mietzahlungsbelege (Quittungen oder Kontoauszüge) vorlegen. Zusätzlich empfiehlt sich die Vorlage einer aktuellen Schufa-Bonitätsauskunft und einer Mieterselbstauskunft. Diese Kombination kann einem neuen Vermieter ausreichend Sicherheit bieten, auch ohne offizielle Bescheinigung.
Dürfen Eltern für ihr Kind eine Mietschuldenfreiheit bestätigen? Lebte der Mietinteressent bisher im Elternhaus, existiert keine vorherige Mietzahlungshistorie – daher können die Eltern keine Mietschuldenfreiheit bescheinigen. Sie können aber anderweitig unterstützen, z. B. indem sie als Bürgen auftreten oder mit dem Vermieter vereinbaren, im Notfall für Mietzahlungen einzustehen. Auch kann der Vermieter einen befristeten Probemietvertrag anbieten oder eine höhere Kaution verlangen, um das Risiko zu minimieren, falls keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorgelegt werden kann.
Kostet die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung etwas? Oft nicht – viele Vermieter stellen sie als kulanten Service kostenlos aus. Manche Vermieter erheben jedoch eine kleine Gebühr, beispielsweise 20 € als Aufwandspauschale. Gibt es im Mietvertrag eine Klausel dazu, ist diese bindend. Ohne vertragliche Regelung sollten Gebühren immer angemessen sein. Unverhältnismäßig hohe Forderungen wären unwirksam und führen nur zu schlechtem Verhältnis zum (ehemaligen) Mieter.
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