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Einladung zur Eigentümerversammlung (Muster & Tipps)

Veröffentlicht: 18. Dezember 2025 Lesezeit: ~12 Minuten Aktualisiert: 19. Dezember 2025

Die Eigentümerversammlung ist ein zentrales Element jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Hier treffen Wohnungseigentümer wichtige Beschlüsse – von Instandhaltungen bis zum Wirtschaftsplan. Doch bevor es soweit ist, müssen alle Eigentümer ordnungsgemäß eingeladen werden. Eine korrekte Einladung zur Eigentümerversammlung ist entscheidend: Fehler bei Frist, Form oder Inhalt können dazu führen, dass Beschlüsse anfechtbar oder gar ungültig sind. In diesem Artikel erfahren Hausverwalter, Verwaltungsbeiräte und private Wohnungseigentümer, worauf sie bei der Einladung achten sollten. Wir geben einen Überblick über rechtliche Anforderungen, den nötigen Inhalt der Einladung und stellen ein Muster vor, damit Ihre nächste Versammlung reibungslos und rechtssicher vorbereitet ist.

Zum Ablauf und den Rechten in der Sitzung: Eigentümerversammlung – Ablauf & Rechte. Für dringende Fälle siehe: Außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.

Warum ist die korrekte Einladung so wichtig?

Eine sachlich und formal richtige Einladung bildet die Grundlage für gültige Beschlüsse. Jeder Eigentümer hat das Recht, rechtzeitig informiert zu werden und an der Versammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Wird ein Eigentümer nicht oder verspätet eingeladen, fühlt er sich nicht nur übergangen – er kann die gefassten Beschlüsse ggf. gerichtlich anfechten. Auch formale Mängel (z. B. fehlende Tagesordnungspunkte) können dazu führen, dass Beschlüsse im Nachhinein für ungültig erklärt werden.

Kurzum: Eine ordnungsgemäße Einladung sorgt für Transparenz, Chancengleichheit und Rechtssicherheit. Sie stellt sicher, dass alle Eigentümer Bescheid wissen, sich vorbereiten können und gefasste Beschlüsse Bestand haben. Außerdem fördert eine klare Einladung die Vertrauensbasis innerhalb der Eigentümergemeinschaft – jeder sieht, dass fair und korrekt verfahren wird.

Wer darf zur Eigentümerversammlung einladen?

Grundsätzlich obliegt die Einberufung der Eigentümerversammlung dem Verwalter der WEG. Laut Wohnungseigentumsgesetz (§ 24 WEG) muss der Verwalter mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Versammlung einberufen. Zusätzlich ist er verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn mehr als 25 % der Eigentümer dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen.

Doch es gibt Ausnahmen: Gibt es keinen Verwalter (z. B. in einer selbst verwalteten kleinen WEG) oder weigert sich der Verwalter trotz Verlangens der Eigentümer, eine Versammlung anzusetzen, dürfen andere einspringen. In solchen Fällen kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder – falls kein Beirat existiert – ein dazu bevollmächtigter Eigentümer die Einladung übernehmen. Wichtig: Ohne Verwalter darf ein Wohnungseigentümer nur dann offiziell einladen, wenn die Gemeinschaft ihn per Beschluss dazu ermächtigt hat.

In der Praxis bedeutet dies: Meist lädt die Hausverwaltung ein. Sollte jedoch keine aktive Verwaltung vorhanden sein, sollten die Eigentümer sich abstimmen, wer die Organisation übernimmt, und dies per Beschluss legitimieren. So oder so – für die formellen Anforderungen der Einladung (Fristen, Inhalte) gilt immer das Gleiche.

Frist und Versand: Wann und wie muss eingeladen werden?

Rechtzeitige Einladung ist das A und O. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Einladung zur Eigentümerversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Termin bei den Eigentümern eintreffen soll. In der aktuellen Fassung des WEG (Stand 2026) heißt es sogar, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, soweit keine dringenden Ausnahmen vorliegen. Daher empfehlen die meisten Verwaltungen, mindestens drei Wochen vorher einzuladen, um auf der sicheren Seite zu sein. So haben alle Beteiligten genügend Zeit, den Termin einzuplanen, Unterlagen zu prüfen oder ggf. eine Vollmacht für die Vertretung zu organisieren.

Die Frist zählt ab Zugang der Einladung beim letzten Eigentümer, nicht ab Versendedatum. Das bedeutet: Wenn Sie die Einladungen per Post verschicken, planen Sie Postlaufzeiten mit ein. Versenden Sie besser ein paar Tage früher, damit auch wirklich jeder Eigentümer das Schreiben rechtzeitig erhält. Bei E-Mail-Einladungen (dazu gleich mehr) zählt der Zeitpunkt, zu dem die E-Mail in der Mailbox des Empfängers ankommt.

Versandart (Form): Früher verlangte das Gesetz die Schriftform (Papier per Post). Inzwischen sind auch moderne Kommunikationswege erlaubt: Die Einladung kann in Textform erfolgen, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail. In der Praxis setzen sich E-Mails immer mehr durch, da sie schnell, kostengünstig und nachweisbar (Zustellprotokoll) sind. Voraussetzung ist natürlich, dass alle Eigentümer ihre aktuellen E-Mail-Adressen hinterlegt haben und der Verwendung zugestimmt haben. Andernfalls sollten Sie einzelnen Eigentümern, die offline sind, weiterhin einen Brief schicken, um niemanden auszuschließen.

Dringlichkeit und Fristverkürzung: In Notfällen (etwa ein akuter Wasserschaden, der schnelle Beschlüsse erfordert) darf die Einladungsfrist ausnahmsweise kürzer sein. Hier sollten Sie im Einladungsschreiben den dringenden Grund klar benennen, damit alle verstehen, warum es eilt. Doch Vorsicht: Wird die Frist deutlich unterschritten und die Dringlichkeit ist nicht überzeugend, bieten Sie Angriffsfläche für Beschlussanfechtungen. Besser ist es, wenn möglich, stattdessen eine außerordentliche Versammlung mit Einhaltung der Frist anzusetzen oder zumindest die vereinfachte Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) zu prüfen, sofern zulässig. Im Zweifel lieber den sicheren Weg gehen und Fristen einhalten.

Inhalte der Einladung: Was muss drinstehen?

Eine Einladung zur Eigentümerversammlung sollte klar und vollständig sein. Folgende Inhalte dürfen keinesfalls fehlen:

  • Grunddaten der Versammlung: Nennen Sie Datum, Uhrzeit und den Ort der Versammlung. Der Ort kann ein geeigneter Raum in der Wohnanlage sein oder ein extern angemieteter Raum. Achten Sie darauf, einen Ort zu wählen, der für alle gut erreichbar ist. Falls eine Online-Teilnahme angeboten wird (z. B. via Videokonferenz), erwähnen Sie dies ebenfalls mit den entsprechenden Zugangsdaten.
  • Art der Versammlung: Geben Sie an, ob es sich um die ordentliche (jährliche) Eigentümerversammlung handelt oder um eine außerordentliche Versammlung (Sonderversammlung) und ggf. den Anlass dafür. Beispiel: “außerordentliche Eigentümerversammlung zur dringenden Beschlussfassung über Reparaturmaßnahme X”.
  • Tagesordnung: Das Herzstück der Einladung. Listen Sie alle Tagesordnungspunkte (TOP) einzeln auf, die besprochen und beschlossen werden sollen. Die Formulierungen sollten eindeutig sein, damit die Eigentümer wissen, was auf sie zukommt. Typische Punkte einer ordentlichen Jahresversammlung sind z. B.: Bericht der Hausverwaltung, Jahresabrechnung und Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan für das kommende Jahr, Entlastung des Verwalters und Beirats, Wahl des Verwaltungsbeirats (falls turnusgemäß), Beschluss über Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Dachsanierung, Fassadenanstrich etc.), Beschluss über Hausgeldhöhe und Sonstiges (unter “Sonstiges” können zwar keine Beschlüsse gefasst werden, aber Anregungen und Hinweise besprochen werden). Jeder Beschlusspunkt sollte so beschrieben sein, dass Zweck und Tragweite erkennbar sind. Beispiel: Statt “Dach” besser “Beschluss über Angebot zur Dachsanierung der Gebäude A und B”.
  • Beschlussvorlagen oder Anlagen: Wenn möglich, schicken Sie wichtige Unterlagen direkt mit oder kündigen Sie sie an. Etwa: Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan als Anhang, Kostenvoranschläge für anstehende Sanierungen, oder ein Kandidatenanschreiben, falls ein neuer Verwalter gewählt werden soll. Diese Vorab-Information ermöglicht es den Eigentümern, sich vorzubereiten. In der Einladung können Sie formulieren: “Die Unterlagen zu TOP 3 und 4 liegen bei” oder “werden vorab per E-Mail zugesandt”.
  • Hinweis zur Beschlussfähigkeit: Sie können – ist aber nicht zwingend – in der Einladung anmerken, dass die Versammlung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, sofern die Teilungserklärung keine abweichenden Regelungen vorsieht (seit WEG-Reform 2020 gilt eine Versammlung immer als beschlussfähig). Viele Eigentümer kennen diese neue Regelung noch nicht, ein kurzer Hinweis schafft Klarheit.
  • Hinweis zu Vertretung/Vollmacht: Ebenfalls freiwillig, aber hilfreich: Fügen Sie einen Hinweis hinzu à la “Sollten Sie am Termin verhindert sein, können Sie eine andere Person – beispielsweise einen Miteigentümer oder den Verwalter – per schriftlicher Vollmacht bevollmächtigen, für Sie teilzunehmen und abzustimmen.” Idealerweise legen manche Verwaltungen direkt ein Vollmachtsformular bei. So stellen Sie sicher, dass auch verhinderte Eigentümer ihre Stimme einbringen können und die Beschlussfähigkeit gesichert bleibt.
  • Einlader und Datum: Am Ende des Einladungsschreibens stehen Ort, Datum und die Unterschrift des Einladenden. In der Regel ist das der Hausverwalter (mit Firmenname). Bei Einladung durch den Beirat oder einen Eigentümer sollte diese Person unterzeichnen mit entsprechender Bezeichnung (z. B. “i. V. für die WEG, Max Mustermann, Vorsitzender des Beirats”). Das Datum des Schreibens dokumentiert, wann die Einladung erstellt oder verschickt wurde – wichtig für die Fristberechnung.

Achten Sie darauf, dass die Einladung übersichtlich formatiert ist – klare Aufzählung der Tagesordnungspunkte, Absätze, ggf. Hervorhebungen – damit jeder die relevanten Infos schnell erfassen kann.

Muster: Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung

Im Folgenden ein Beispiel, wie eine Einladung aussehen kann. Dieses Muster können Sie an Ihre Bedürfnisse anpassen:

Betreff: Einladung zur ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG „Sonneneck 5-7“
Sehr geehrte Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer,
hiermit laden wir Sie zur Eigentümerversammlung der WEG Sonneneck 5-7, Musterstadt ein.

Termin: Dienstag, 15. April 2026, um 18:30 Uhr
Ort: Gemeinschaftsraum im Keller des Hauses Sonneneck 5 (Zugang über Hintereingang)

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Jahresabrechnung 2025: Prüfung und Beschluss über die Jahresabrechnung
  3. Wirtschaftsplan 2026: Vorstellung und Beschlussfassung
  4. Wahl des Verwaltungsbeirats: Neuwahl turnusgemäß für 3 Jahre
  5. Anstrich Treppenhaus: Beschluss über Angebot oder Maßnahme zum Treppenhausanstrich
  6. Sonstiges: Allgemeine Aussprache, Hinweise und Anregungen (ohne Beschluss)

Hinweis: Sollten Sie am Termin verhindert sein, können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle teilzunehmen und abzustimmen. Ein entsprechendes Vollmachtsformular liegt bei.

Mit freundlichen Grüßen
Hausverwaltung Muster GmbH
i. A. Hans Petersen (Verwalter)
Musterstadt, 20. März 2026

Dieses Muster enthält die wesentlichen Punkte: alle Eckdaten, vollständige Tagesordnung und hilfreiche Hinweise. Passen Sie das Schreiben an Ihre WEG und die spezifischen Beschlüsse an. Zum Beispiel können weitere TOPs ergänzt werden (Instandhaltungen, Sonderumlagen, etc.), oder bei einer außerordentlichen Versammlung der dringende Grund genannt werden. Wichtig ist, dass kein zu beschließender Punkt “vergessen” wird – was nicht auf der Tagesordnung steht, kann in der Regel nicht wirksam beschlossen werden. Wenn im obigen Beispiel etwa eine Dachreparatur nötig wäre, müsste das explizit als TOP (“Beschluss über Angebot zur Dachreparatur”) in die Einladung aufgenommen werden, sonst dürfte in der Versammlung darüber nicht abgestimmt werden.

Praktische Tipps für den Einladungsprozess

  • Aktuelle Eigentümerliste verwenden: Stellen Sie sicher, dass Sie die korrekten Adressen und Kontakte aller Eigentümer haben. Bei Eigentümerwechseln, Umzügen oder Erbengemeinschaften kann es schnell Unklarheiten geben. Führen Sie eine aktuelle Verteilerliste, damit wirklich niemand übersehen wird.
  • Nachweisbarkeit: Versenden Sie die Einladungen möglichst so, dass Sie einen Zustellnachweis haben. Bei E-Mails können Sie eine Lesebestätigung anfordern oder im Verwaltungsportal sehen, wer die Mail abgerufen hat. Bei postalischem Versand empfiehlt sich Einwurf-Einschreiben oder zumindest das Aufbewahren von Einlieferungsbelegen. Im Streitfall (z. B. Anfechtung) ist es hilfreich belegen zu können, dass und wann die Einladung zugestellt wurde.
  • Vorlage immer wieder verwenden: Nutzen Sie für jede Versammlung ein ähnliches Einladungsschema oder eine Vorlage, damit kein Pflichtpunkt vergessen wird. Checklisten helfen, an Anlagen (Abrechnung, Vollmacht, Angebote) zu denken. So läuft der Prozess routiniert ab, gerade wenn Sie als Hausverwalter mehrere WEGs betreuen.
  • Eigentümer einbinden: Falls Eigentümer weitere Tagesordnungspunkte wünschen, lassen Sie sich dies rechtzeitig vor dem Einladungsversand mitteilen. Oft steht in der Gemeinschaftsordnung, bis wann Eigentümer eigene Themen einreichen können (z. B. bis 4 Wochen vor Versammlung). Berücksichtigen Sie solche Anträge, damit kein Unmut entsteht. (Sollte ein gewünschter Punkt nicht auf der Agenda landen, erläutern Sie dem Antragsteller den Grund – z. B. weil das Thema nicht in die Versammlung gehört oder später behandelt wird.)
  • Korrekte Ansprache: Richten Sie die Einladung an alle Miteigentümer namentlich. Bei Ehepaaren beide Namen aufführen, bei Erbengemeinschaften ggf. alle Vertreter oder an den Bevollmächtigten mit “vertreten durch …”. Eine persönliche Ansprache (“Sehr geehrte Frau X, sehr geehrter Herr Y”) wirkt respektvoller als nur “Sehr geehrte Wohnungseigentümer”.
  • Ordner für Einladungen: Bewahren Sie eine Kopie der versendeten Einladungsschreiben (inklusive aller Anlagen) in Ihren Unterlagen auf – digital oder im Ordner. So können Sie bei der Versammlung darauf zurückgreifen und im Zweifel gegenüber Abwesenden nachweisen, was genau eingeladen war.

Eine gründliche Vorbereitung zahlt sich aus: Eigentümer, die eine übersichtliche Einladung mit klarer Tagesordnung erhalten, kommen informierter zur Versammlung. Die Diskussionen verlaufen zielgerichteter und man spart Zeit, weil alle wissen, worum es geht. So schafft man eine professionelle Atmosphäre und vermeidet Missverständnisse.

Häufige Fragen zur Einladung einer Eigentümerversammlung

Wer verschickt die Einladung zur Eigentümerversammlung?

In der Regel ist das die Hausverwaltung (Verwalter der WEG). Sie ist gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Versammlung einzuberufen und die Einladungen dafür an alle Wohnungseigentümer zu versenden. Gibt es keinen Verwalter oder kommt dieser seiner Pflicht nicht nach, kann ersatzweise der Verwaltungsbeirat einladen. Fehlt auch ein Beirat, dürfen die Eigentümer selbst handeln – allerdings sollte ein Eigentümer nur dann einladen, wenn ein entsprechender Eigentümerbeschluss ihm diese Aufgabe übertragen hat.

Wie lange im Voraus muss eingeladen werden?

Mindestens zwei Wochen vor dem Termin muss die Einladung den Eigentümern zugegangen sein. Empfohlen und üblich sind drei Wochen Vorlauf, um allen genügend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Diese Fristen gelten für ordentliche Versammlungen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden, doch sollte dies wirklich nur bei Notfällen geschehen. Halten Sie sich im Zweifel immer an die 2- bis 3-Wochen-Frist, um keine Angriffsfläche für Anfechtungen zu bieten.

Welche Angaben muss die Einladung enthalten?

Eine korrekte Einladung enthält Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung, die Art (ordentlich/außerordentlich) sowie vor allem die Tagesordnung mit allen Themen, über die Beschlüsse gefasst werden sollen. Zusätzlich empfiehlt es sich, Hinweise zur Vertretung per Vollmacht zu geben und wichtige Unterlagen als Anlage mitzusenden (z. B. Abrechnungen, Angebote). Auch wer einlädt (Name der Verwaltung oder des einladenden Eigentümers) und das Erstellungsdatum sollten im Schreiben ersichtlich sein.

Was, wenn ein Eigentümer keine Einladung erhält oder sie fehlerhaft ist?

Wurde ein Eigentümer vergessen oder kommt die Einladung zu spät an, so sind zwar die Beschlüsse der Versammlung nicht automatisch ungültig – aber der betroffene Eigentümer hat das Recht, die gefassten Beschlüsse anzufechten. Er müsste dazu innerhalb eines Monats nach Versammlung Klage einreichen und darlegen, dass ihm durch die Versäumnis ein Nachteil entstanden ist (z. B. dass er bei rechtzeitiger Einladung anders abgestimmt hätte). Auch andere formale Fehler (z. B. ein wichtiges Thema stand nicht auf der Tagesordnung) können zur Anfechtbarkeit führen. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall, aber um Streit erst gar nicht entstehen zu lassen, sollten Sie immer auf eine vollständige und fristgerechte Einladung achten. So sparen Sie Ihrer WEG Zeit, Kosten und Ärger.

Kann man in der Versammlung über Dinge beschließen, die nicht in der Einladung standen?

Grundsätzlich nein. Alle Eigentümer müssen vorab wissen, worüber abgestimmt werden soll. Ein Beschluss zu einem nicht angekündigten Tagesordnungspunkt ist in der Regel ungültig. Ausnahmen gibt es kaum – selbst wenn alle Anwesenden spontan zustimmen, könnte ein abwesender Eigentümer später erfolgreich klagen, weil er keine Gelegenheit hatte, sich vorzubereiten. Daher sollte die Tagesordnung stets vollständig sein. Kleinere Dringlichkeitsanträge können höchstens behandelt werden, wenn wirklich einstimmig und ohne Gegenstimme aller (!) Eigentümer (auch Abwesenden via Vollmacht) beschlossen wird, den Punkt noch aufzunehmen – aber das ist juristisch riskant. Besser: Im Zweifel eine zweite Versammlung zu dem nachzuholenden Punkt einberufen oder einen Umlaufbeschluss durchführen, sofern alle einverstanden sind.

Mit einer sorgfältig formulierten Einladung legen Sie den Grundstein für eine erfolgreiche Eigentümerversammlung. So sind alle Eigentümer informiert und vorbereitet – und Ihre Gemeinschaft kann Beschlüsse fassen, die Bestand haben.