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Darf der Vermieter Katzen verbieten?

Veröffentlicht: 19. Januar 2026 Lesezeit: ~9 Minuten Aktualisiert: 19. Januar 2026
Katze in einer Wohnung

Darf der Vermieter Katzen verbieten? Diese Frage stellen sich viele private Vermieter und Hausverwaltungen, wenn es um Haustiere in Mietwohnungen geht. Katzen gehören für Mieter oft zur Familie – gleichzeitig sorgen Vermieter sich um mögliche Schäden oder Konflikte im Haus. In diesem Artikel erfahren Sie sachlich und klar, was das Mietrecht in Deutschland zur Katzenhaltung sagt und wie Sie als Vermieter, Hausverwalter oder Kapitalanleger vernünftig damit umgehen können. Sie erhalten konkrete Tipps, Beispiele und rechtliche Einordnungen (ohne Juristendeutsch), um Entscheidungsgrundlagen zu haben. So bleiben Hausfrieden und Mietverhältnis intakt und unnötige Streitigkeiten werden vermieden.

Rechtliche Grundlagen: Haustiere und Mietrecht

Laut deutschem Mietrecht sind generelle Verbote der Haustierhaltung im Mietvertrag unzulässig[1]. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2013 entschieden, dass ein pauschales Verbot von Haustieren eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt[1]. Haustiere – und gerade Katzen – zählen zum gewöhnlichen Leben und zur persönlichen Entfaltung, was Mietern grundsätzlich nicht ohne Weiteres verboten werden darf.

Katzen = Kleintiere? Viele Gerichte ordnen Katzen den sogenannten Kleintieren zu[2]. Kleintiere (wie z.B. Hamster, Meerschweinchen oder Wellensittiche) gelten als vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung und dürfen selbst ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden[2]. Das bedeutet: Ist im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung geregelt oder Kleintiere sind ausdrücklich erlaubt, dann ist in der Regel auch eine Wohnungskatze erlaubt[3][4]. Ein generelles Haustierverbot „für alle Tiere“ in vorformulierten Mietverträgen ist immer unwirksam[5].

Hund und Katze – Besonderheit: Rechtlich werden Hunde und Katzen nicht so eindeutig als Kleintiere angesehen wie z.B. Hamster[6]. Trotzdem hat der BGH in mehreren Urteilen (2007 und 2013) klargestellt, dass auch Hunde oder Katzen nicht einfach pauschal verboten werden dürfen[2]. Entscheidend ist stets der Einzelfall: Die Interessen aller Beteiligten (Mieter, andere Hausbewohner, Vermieter) müssen abgewogen werden[7].

Mietvertrag-Klauseln: Vermieter können die Haustierhaltung vertraglich regeln, aber nicht uneingeschränkt verbieten. Empfehlenswert ist eine Klausel wie “Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters”, statt eines Totalverbots. Ein individueller Zustimmungsvorbehalt ist zulässig und informiert den Mieter, dass er vor Anschaffung einer Katze um Erlaubnis fragen muss[8]. Unwirksam wären hingegen starre Klauseln à la “jegliche Tierhaltung ist verboten”[4]. Solche generellen Formulierungen benachteiligen den Mieter unangemessen und halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand[4].

Wann darf der Vermieter Katzen verbieten?

Grundsätzlich darf ein Vermieter eine Katze nicht ohne Grund verbieten – aber es gibt Ausnahmen, wenn sachliche Gründe vorliegen[7]. Hier einige Szenarien, in denen ein Katzenverbot im Einzelfall gerechtfertigt sein kann:

  • Individuelle Vereinbarung: Wurde mit dem Mieter explizit vereinbart, dass keine Katze gehalten werden darf (oder nur mit vorheriger Erlaubnis), muss sich der Mieter daran halten[9]. Beispiel: Im Mietvertrag steht handschriftlich oder als Zusatzklausel “Keine Katzenhaltung gestattet”, und der Mieter hat dem bei Vertragsunterschrift zugestimmt. In diesem Fall hat der Vermieter klar das Recht, die Katze zu untersagen[10]. (Achtung: Solche Verbote sollten wirklich individuell abgesprochen sein – allgemeine Vordrucke reichen nicht aus.)
  • Allergien und Hausfrieden: Gibt es im Haus ernsthafte Allergien oder Ängste bei Mitbewohnern, kann das ein Ablehnungsgrund sein. Etwa wenn ein Nachbar nachweislich an einer schweren Katzenhaarallergie leidet[11]. Der Vermieter muss abwägen: Die Gesundheit anderer Mieter kann im Einzelfall schwerer wiegen als das Interesse an einer Katze.
  • Lärm und Geruch: Erhebliche Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft sind ein Grund für ein Verbot[7]. Zwar sind Katzen meist leise, aber falls z.B. mehrere Katzen starken Geruch im Treppenhaus verursachen oder Unsauberkeit (Katzenurin) zu Geruchsbelästigung führt, wäre das ein berechtigter Anlass einzuschreiten. Gleiches gilt, falls eine Katze dauerhaft laut miaut und Mitmieter regelmäßig wach hält.
  • Schäden an der Mietsache: Konkrete Schäden oder Gefahr von Schäden an der Wohnung können ein Verbot rechtfertigen[12]. Beispiel: Ein Vermieter mit hochwertigem Parkettboden könnte begründet gegen eine Kratzbürste von Katze vorgehen, wenn bereits zerkratzter Boden oder andere Schäden drohen[12]. Auch wenn die Wohnung sehr klein ist und keine artgerechte Haltung möglich scheint, kann das als wichtiger Sachgrund angeführt werden[12] (z.B. 50 m² Wohnung mit schon 3 Katzen – das überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch).
  • Zu viele Tiere (“kleiner Zoo”): Selbst Tierfreunde müssen irgendwo Grenzen ziehen. Mehrere Katzen oder allgemein zu viele Haustiere können den Rahmen des Üblichen sprengen. Mehr als zwei Haustiere in einer normal großen Wohnung gelten häufig als nicht mehr vertragsgemäß[13]. Vermieter dürfen einschreiten, wenn ein Tierhalter immer mehr Tiere anschafft (Animal Hoarding), weil das über die vereinbarte Wohnnutzung hinausgeht[14]. Eine einzelne Katze fällt jedoch normalerweise nicht darunter.

Wichtig: Der Vermieter darf nicht willkürlich dem einen Mieter die Katze erlauben und dem anderen ohne Grund verbieten[7]. Die Entscheidung muss sachlich begründet sein, sonst könnte sie als Ungleichbehandlung ausgelegt werden. Im Zweifel sollten Vermieter ihre Gründe dokumentieren (z.B. ärztliche Atteste wegen Allergie, schriftliche Beschwerden anderer Mieter über Lärm) um auf der sicheren Seite zu sein.

Praxis-Tipps zum Umgang mit Katzenhaltung

  1. Klare Absprachen im Mietvertrag: Legen Sie möglichst schriftlich fest, wie mit Haustieren umgegangen wird. Eine verbreitete und sinnvolle Klausel ist: “Haustierhaltung (Hunde, Katzen) nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters.” So behalten Sie die Kontrolle, ohne pauschal zu verbieten[8]. Der Mieter weiß dann, dass er vor Anschaffung einer Katze Ihr Einverständnis braucht – und Sie können den Einzelfall prüfen. Wichtig: Wenn Sie zustimmen, beziehen Sie sich am besten konkret auf das Tier (z.B. “Erlaubnis für eine Wohnungskatze, Europäisch Kurzhaar, Name Minka”). Damit ist klar: Holt sich der Mieter später eine zweite Katze oder einen Hund, muss erneut gefragt werden[8]. Und falls die ursprünglich genehmigte Katze irgendwann nicht mehr da ist, gilt die Erlaubnis nicht automatisch für ein neues Tier.
  2. Einzelfall fair prüfen: Erhalten Sie eine Anfrage zur Katzenhaltung, prüfen Sie sachlich die Umstände. Fragen Sie z.B.: Handelt es sich um eine ruhige ältere Katze oder um mehrere junge Tiere? Gibt es besonderen Gründe auf Vermieterseite, die dagegen sprechen (Allergien bei anderen Mietern, schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit, sehr kleine Wohnung etc.)? Wenn keine triftigen Gründe vorliegen, ist es meist besser, die Katze zu erlauben – Verbote ohne plausiblen Grund sind rechtlich riskant und belasten das Mietverhältnis[7]. Tipp: Sie können die Erlaubnis an Bedingungen knüpfen, z.B. „Katzenhaltung erlaubt unter der Voraussetzung, dass keine erheblichen Störungen auftreten und maximal eine Wohnungskatze gehalten wird.” So haben Sie schriftlich festgehalten, worauf es ankommt.
  3. Gleichbehandlung wahren: Achten Sie als Hausverwaltung oder Vermieter darauf, einheitlich mit dem Thema umzugehen. Wenn in Ihrer Wohnanlage andere Mieter bereits Katzen (oder Hunde) halten dürfen, können Sie neuen Mietern dies nicht ohne besonderen Grund verwehren[7]. Sonst entsteht der Eindruck von Willkür. Allerdings können sich Umstände ändern: Haben bisherige Mieter Haustiere, genießen sie Bestandsschutz; für neue Mieter dürfen Sie eine restriktivere Linie fahren, sofern Sie diese einheitlich für alle Neumieter anwenden[15]. Kommunizieren Sie Änderungen transparent, z.B.: „Ab 2024 erlauben wir in unseren Wohnungen keine weiteren Katzen mehr, da es zuletzt vermehrt zu Problemen kam.” Bestehende Halter dürfen ihre Tiere behalten, aber neue Anfragen würden dann abgelehnt – mit sachlichem Grund.
  4. Umgang mit Verstößen: Was tun, wenn ein Mieter ohne Erlaubnis eine Katze in die Wohnung holt, obwohl der Vertrag eine Zustimmung erfordert? Hier sollten Sie zunächst das Gespräch suchen. Oft wissen Mieter gar nicht, dass sie fragen müssen, oder sie hoffen auf Duldung. Weisen Sie freundlich, aber bestimmt auf die Vertragsklausel hin. Wenn der Mieter uneinsichtig ist, können Sie schriftlich abmahnen. Eine Abmahnung sollte das vertragswidrige Verhalten benennen (unerlaubte Katzenhaltung) und den Mieter auffordern, binnen angemessener Frist für Abhilfe zu sorgen – z.B. die Katze anderweitig unterzubringen, falls Sie die Haltung nicht genehmigen wollen. Erst im letzten Schritt – und nur bei erheblichem Verstoß – sollte eine Kündigung erwogen werden[16]. Tatsächlich kann die beharrliche, ungenehmigte Katzenhaltung als Vertragsbruch gelten und im Extremfall eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen[16]. In der Praxis wägen Gerichte aber sorgfältig ab, ob wirklich eine nachhaltige Störung oder Vertragsverletzung vorliegt, bevor sie eine fristlose Kündigung wegen einer Katze akzeptieren würden. Daher: Lieber vorher alle milderen Mittel ausschöpfen.
  5. Schäden und Haftung: Falls eine Katze nachweislich Schäden in der Wohnung verursacht (zerkratzte Türen, zerstörte Tapeten usw.), können Vermieter diese Schäden natürlich gegenüber dem Mieter geltend machen. Hier greift die normale Schadensersatzpflicht des Mieters – oft über die Mietkaution oder dessen Haftpflichtversicherung. Es empfiehlt sich, Mieter mit Tierhaltung auf eine Tierhaftpflichtversicherung hinzuweisen (für Hunde ist sie in manchen Bundesländern Pflicht, für Katzen freiwillig)[17]. So sind beide Seiten im Schadensfall abgesichert.
  6. Ausnahme: Assistenztiere (auch wenn Katzen seltener betroffen sind): Sollte ein Mieter aus gesundheitlichen Gründen auf ein Tier angewiesen sein (z.B. Blindenführhund oder therapeutische Begleittiere), genießt dies gesetzlich besondere Behandlung. Solche Therapie- und Assistenztiere dürfen in der Regel nicht verboten werden, selbst wenn der Mietvertrag Tierhaltung ausschließt[18]. Zwar betreffen die gängigen Beispiele meist Hunde, aber grundsätzlich gilt: Wo ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätigt, muss der Vermieter diese Tierhaltung erlauben.

FAQ: Katzenhaltung in Mietwohnungen

Darf der Vermieter Katzen in der Mietwohnung generell verbieten?Nein. Ein allgemeines Verbot aller Haustiere im Mietvertrag ist rechtlich unwirksam[5]. Vermieter dürfen Katzenhaltung nicht pauschal untersagen, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt[1]. Erlaubt sind nur individuelle Absprachen und Entscheidungen im Einzelfall.

Was gilt, wenn der Mietvertrag ein Haustierverbot enthält? – Pauschale Verbotsklauseln („Haustiere sind verboten“) sind nicht gültig[4]. Steht allerdings ausdrücklich und individuell vereinbart im Vertrag, dass keine Katze gehalten werden darf (oder nur mit Vermietererlaubnis), muss der Mieter sich daran halten[9]. Kleintiere wie Zierfische, Hamster etc. dürfen trotz genereller Klauseln immer gehalten werden – sie fallen nicht unters Verbot[5].

Braucht der Mieter immer die Erlaubnis des Vermieters für eine Katze? – Kommt darauf an, was im Mietvertrag steht. Ist dort nichts zur Tierhaltung geregelt oder sind Kleintiere allgemein erlaubt, darf der Mieter in der Regel auch eine Katze ohne besondere Erlaubnis halten[3]. Hat der Vertrag aber eine Genehmigungspflicht für Hunde und Katzen, muss der Mieter vorab fragen. Viele Verträge enthalten Klauseln wie “Haustiere nur mit Zustimmung” – dann ist die vorherige Anfrage Pflicht. Am besten schauen beide Seiten in den Mietvertrag, bevor eine Katze einzieht.

Welche Gründe rechtfertigen ein Katzenverbot durch den Vermieter? – Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sachliche Gründe vorliegen[7]. Beispiele: Ein Mitmieter hat eine schwere Allergie, die Wohnung ist zu klein für das Tier, es wären zu viele Tiere im Haushalt, oder es gab bereits erhebliche Störungen (Lärm, Geruch, Schäden) durch die Katze[12]. Willkürliche Ablehnung “weil der Vermieter Katzen nicht mag” reicht nicht. Im Zweifel sollte der Vermieter Gründe nennen können, die im Interesse der Hausgemeinschaft oder der Wohnung liegen.

Kann der Vermieter wegen einer unerlaubten Katze kündigen?Theoretisch ja, praktisch selten. Wenn der Mieter entgegen einer gültigen Vereinbarung eine Katze hält und trotz Abmahnung nicht reagiert, kann das eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen[16]. Allerdings wird vor Gericht genau geprüft, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Meist muss zuerst abgemahnt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen – etwa der Mieter hält mehrere Tiere trotz Verbot und ignoriert Aufforderungen – kann eine fristlose Kündigung möglich sein. In der Praxis sollten Vermieter immer das mildere Mittel wählen und das Gespräch suchen, bevor solche Konflikte eskalieren.

Tipp: Ein harmonisches Mietverhältnis ist beiden Seiten viel wert. Klare Absprachen zur Tierhaltung von Anfang an verhindern Missverständnisse. Als Vermieter oder Verwalter lohnt es sich, eine Hausordnung zum Umgang mit Haustieren aufzustellen (z.B. Tiere sind in Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen, auf Sauberkeit achten etc.). Damit fühlen sich auch Nachbarn ernst genommen.

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