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Veruntreuung von Geldern in der WEG – Straftaten, Konsequenzen und Schutzmaßnahmen

Veröffentlicht: 26. November 2025 Lesezeit: ~9 Minuten Aktualisiert: 27. November 2025

In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) geht es um viel Geld: die gemeinschaftlichen Rücklagen, das Hausgeldkonto, eventuelle Sonderumlagen. Was passiert, wenn jemand – sei es der Hausverwalter, ein Beiratsmitglied oder sogar ein Eigentümer – Gelder der Gemeinschaft veruntreut? Dieser Artikel beleuchtet die strafrechtlichen Konsequenzen von Veruntreuung (Unterschlagung oder Untreue) in der WEG, erläutert die Rolle der WEG-Reform dabei und gibt Tipps, wie sich Eigentümer vor solcher Untreue schützen können.

Veruntreuung von WEG-Geldern: Was bedeutet das?

Unter Veruntreuung versteht man, allgemein gesprochen, die zweckwidrige Aneignung oder Verwendung fremder Gelder, die einem anvertraut wurden. Im Kontext der WEG ist das klassische Beispiel der Hausverwalter, der auf das Gemeinschaftskonto zugreift und Geld für sich abzweigt. Aber auch ein WEG-Beirat mit Kontovollmacht oder ein Eigentümer in Selbstverwaltung könnten theoretisch Gelder unberechtigt entnehmen. Juristisch fällt eine solche Handlung in der Regel unter den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB).

Der Bundesgerichtshof hat dazu unmissverständlich entschieden: „Wer das ihm anvertraute Geld […] entgegen seiner Zweckbestimmung abhebt und für eigene Zwecke verwendet, begeht eine Untreue“[26]. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter vorhat, das Geld später zurückzulegen – bereits die pflichtwidrige Verfügung über Gemeinschaftsgeld zum eigenen Vorteil erfüllt den Tatbestand.

Beispiele: Ein Verwalter überweist ohne Beschluss 377.000 DM von WEG-Konten auf seine eigenen Konten, um finanzielle Engpässe zu decken[27]. Oder ein Verwalter zahlt sich kurz vor Amtsende eigenmächtig Vorschüsse auf seine Vergütung aus dem WEG-Vermögen aus[28]. In beiden Fällen liegt eine Pflichtverletzung gegenüber der Gemeinschaft vor – das Gemeinschaftsvermögen erleidet einen Schaden, während der Verwalter sich unberechtigt bereichert.

Strafrechtliche Konsequenzen: Welche Strafe droht bei Veruntreuung?

Untreue gegenüber einer WEG ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. § 266 StGB sieht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor[29]. In besonders schweren Fällen (etwa sehr hohe Schadenssummen oder gewerbsmäßige Untreue) können sogar noch höhere Strafen im Raum stehen. Für die Verurteilung genügt, dass der Täter vorsätzlich seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und der Gemeinschaft dadurch ein messbarer finanzieller Nachteil entsteht[29][30]. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht einmal zwingend notwendig – es reicht schon der Missbrauch der anvertrauten Verfügungsbefugnis.

In der Praxis werden Täter häufig zu Bewährungsstrafen verurteilt, wenn sie geständig sind und Schadenersatz leisten. Aber es gibt auch Fälle, in denen Haftstrafen verhängt wurden, insbesondere bei Wiederholungstätern oder sehr hohen veruntreuten Beträgen. Zusätzlich zur strafrechtlichen Seite kommen zivilrechtliche Konsequenzen: Der Veruntreuer muss der Gemeinschaft den vollständigen Schaden ersetzen (veruntreute Summe plus eventuelle Folgekosten wie Zinsen oder Gutachter). Oft springt zunächst die WEG ein, um Liquiditätslücken zu füllen (z. B. per Sonderumlage), und nimmt dann den Täter in Regress.

Besonderheit: Handelt es sich beim Täter um den externen WEG-Verwalter, wird dieser in der Regel fristlos gekündigt und abberufen. Ist er Mitglied einer Berufsorganisation, drohen auch berufsrechtliche Schritte oder Verlust von Zulassungen. Ein Eigentümer, der Gelder veruntreut, kann zwar nicht „gekündigt“ werden, aber die WEG kann Schadensersatz fordern und den Betreffenden ggf. zivilrechtlich auf Unterlassung und Zahlung verklagen. Strafrechtlich macht es keinen Unterschied, ob jemand Verwalter, Beirat oder „normaler“ Eigentümer ist – entscheidend ist, dass er eine Vermögensbetreuungspflicht hatte und diese verletzt hat[30][31].

WEG-Reform: Was hat sich geändert?

Die WEG-Reform 2020 (WEMoG) hat einige relevante Änderungen gebracht, die sich auch auf den Umgang mit Veruntreuung auswirken:

  • Abberufung des Verwalters: Seit Dezember 2020 können Wohnungseigentümer jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Verwalter abberufen (Abwahl)[32]. Früher war dafür oft ein wichtiger Grund oder das Ende der Amtszeit nötig. Nun reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss, und der Verwalter ist sein Amt sofort los (§ 26 Abs. 3 WEG)[32]. Konsequenz: Verdichtet sich der Verdacht, dass ein Verwalter Geld veruntreut, kann die WEG sehr schnell handeln und ihn seines Postens entheben, um weiteren Schaden zu verhindern.
  • Teilrechtsfähigkeit der WEG: Durch die Reform ist die Gemeinschaft der Eigentümer nun rechtsfähiger und kann Eigentum am Gemeinschaftsvermögen halten. Die Rücklagen gehören nun ausdrücklich der Gemeinschaft als Ganzes[33]. Für die Veruntreuung bedeutet das eine klarere Rechtslage: Das veruntreute Geld ist Eigentum der WEG, was die Geltendmachung von Ansprüchen erleichtert.
  • Zertifizierter Verwalter: Eigentümer können einen zertifizierten Verwalter verlangen. Ab Ende 2022 kann die Gemeinschaft darauf bestehen, dass der Verwalter eine fachliche Zertifizierung nach § 26a WEG vorweist. Zwar garantiert ein Zertifikat keine Ehrlichkeit, aber es stellt sicher, dass der Verwalter über Fachwissen verfügt.
  • Einberufung von Versammlungen: Eigentümer können nun schon mit 25 % Anteil eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG)[34]. Weigert sich der Verwalter, darf der Beirat oder ein dazu bevollmächtigter Eigentümer selbst einladen[34][36]. Das ist relevant, um im Verdachtsfall schnell eine Versammlung zur Abberufung oder anderen Maßnahmen abzuhalten, ohne auf den nächsten regulären Termin zu warten.

Fazit: Die WEG-Reform stärkt die Position der Eigentümergemeinschaft deutlich. Bei Unregelmäßigkeiten können Eigentümer nun schneller eingreifen und einen Verwalter austauschen. Zudem ist klargestellt, dass finanzielle Fehltritte (z. B. riskante Geldanlage ohne Beschluss) des Verwalters sowohl schadensersatzpflichtig als auch strafbar sein können[37]. Eigentümer profitieren von mehr Transparenz und Rechten, müssen diese aber auch nutzen.

Wie können sich Eigentümer vor Veruntreuung schützen?

Prävention ist der beste Schutz vor finanziellen Schäden. Eigentümergemeinschaften und Vermieter sollten folgende Punkte beachten:

  • WEG-Konten und Zugriffsrechte: Achten Sie darauf, dass Gemeinschaftsgelder auf einem offenen WEG-Konto liegen, das auf den Namen der Gemeinschaft läuft, nicht auf einem Treuhandkonto des Verwalters. Laut Gesetz muss der Verwalter Fremdgelder getrennt von seinem Vermögen halten[38]. Ein Konto, das auf den Verwalter persönlich läuft, ist rechtlich unzulässig, wird aber leider von manchen Verwaltungen dennoch benutzt[39]. Fordern Sie ggf. Kontoauszüge direkt bei der Bank an (als Eigentümer haben Sie ein berechtigtes Interesse), um sicherzustellen, dass kein Missbrauch stattfindet[40][41].
  • Dualkontrolle: Installieren Sie interne Kontrollen. Beispielsweise kann der WEG-Verwaltungsbeirat oder eine Vertrauensperson eine Bankvollmacht mit Leserechten erhalten, um das Konto einzusehen[40]. So fallen unübliche Abbuchungen schnell auf. Manche Gemeinschaften vereinbaren auch, dass Überweisungen ab einer bestimmten Summe nur mit Gegenzeichnung (zweite Unterschrift) eines Beirats erfolgen dürfen.
  • Versicherungen prüfen: Professionelle Verwalter sind gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen (mind. 500.000 € Deckung)[42]. Verlangen Sie einen Nachweis dieser Police. Diese Versicherung greift zwar in der Regel nur bei fahrlässigen Fehlern, nicht bei vorsätzlichem Diebstahl – allerdings gibt es auch spezielle Vertrauensschadenversicherungen, die Veruntreuung durch Mitarbeiter abdecken[43]. Fragen Sie nach, ob der Verwalter eine solche hat.
  • Regelmäßige Prüfung der Unterlagen: Lassen Sie sich mindestens einmal jährlich die Kontoauszüge, Belege und die Jahresabrechnung vom Verwalter vorlegen und prüfen Sie diese sorgfältig (ggf. mithilfe des Beirats oder eines externen Prüfers). Unklare Posten sollten hinterfragt werden, bevor der Verwalter entlastet wird. Achtung: Wenn die Eigentümerversammlung den Verwalter entlastet, wird es später schwieriger, Ansprüche gegen ihn geltend zu machen[44][45].
  • Transparenz und digitale Tools: Moderne Verwalter arbeiten mit digitalen Eigentümerportalen, wo Sie Echtzeit-Einblick in wichtige Vorgänge haben (z. B. Kontostände, Dokumente). Nutzen Sie diese Transparenz. Eine digitale Hausverwaltung wie Rentmio kann hier punkten: Alle Zahlungsvorgänge sind nachvollziehbar und für Eigentümer einsehbar, was das Risiko stiller Unterschlagungen senkt.

Was tun bei Verdacht auf Veruntreuung?

Trotz aller Prävention kann es vorkommen, dass Verdachtsmomente auftauchen – etwa fehlende Gelder in der Abrechnung, ungewöhnliche Umbuchungen oder schlicht Gerüchte über Zahlungsprobleme des Verwalters. Gehen Sie in solchen Fällen strukturiert vor:

  1. Beweise sichern: Sichern Sie relevante Unterlagen (Abrechnungen, Kontoauszüge, E-Mails). Protokollieren Sie, welche Beträge fehlen oder unplausibel sind.
  2. Gespräch suchen: Konfrontieren Sie den Verwalter oder die betroffene Person zunächst sachlich mit den Beobachtungen. Manchmal klärt sich ein scheinbarer Fehlbetrag als Buchungsfehler. Bestehen Sie auf Einsicht in die Buchhaltung. Wenn der Verwalter mauert oder ausweicht, wächst der Verdacht.
  3. Außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen: Warten Sie nicht bis zur nächsten regulären Versammlung. Wenn mindestens 25 % der Eigentümer (nach Miteigentumsanteilen) zustimmen, fordern Sie schriftlich eine außerordentliche Versammlung mit dem Thema Veruntreuung/Verdachtsklärung[34]. Weigert sich der Verwalter, kann der Beirat oder ein von der Gemeinschaft beauftragter Eigentümer selbst einladen[46].
  4. Verwalter abberufen und kündigen: Liegen handfeste Hinweise auf Veruntreuung vor oder kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, sollten Sie den Verwalter umgehend abberufen (Abwahl per Beschluss mit einfacher Mehrheit) und den Verwaltervertrag außerordentlich kündigen[47][48]. Ein wichtiger Grund – z. B. der dringende Verdacht der Untreue – rechtfertigt die fristlose Kündigung. Dank WEG-Reform endet der Vertrag spätestens 6 Monate nach Abberufung automatisch[49]; in gravierenden Fällen strebt man aber eine sofortige Beendigung an.
  5. Rechtliche Schritte einleiten: Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft wegen Untreue, sobald sich der Verdacht erhärtet. Die Ermittlungsbehörden können Kontoauszüge anfordern und Vermögenswerte sichern. Parallel sollte die WEG zivilrechtlich einen Anwalt einschalten, um Schadensersatzansprüche zu sichern – etwa durch einstweilige Verfügungen auf Konten des Täters.
  6. Notverwaltung einsetzen: Nach der Abberufung benötigt die WEG kurzfristig jemanden, der das Nötigste regelt (Rechnungen zahlen, neue Verwaltung suchen). Entweder erklärt sich ein Beiratsmitglied oder Eigentümer bereit, übergangsweise (kommissarisch) zu verwalten[50], oder das Gericht bestellt einen Notverwalter[51]. Sorgen Sie dafür, dass kein Zahlungsverzug entsteht (Versicherungen, Versorger weiter bezahlen).
  7. Neustart mit neuer Verwaltung: Suchen Sie eine seriöse Hausverwaltung oder entscheiden Sie, ob Sie künftig ggf. in Eigenregie mit digitaler Unterstützung (z. B. Rentmio) verwalten wollen[52]. Informieren Sie die Eigentümer ausführlich über die Vorkommnisse, um Vertrauen wiederherzustellen.

Zusammenfassend: Wachsamkeit und transparente Prozesse sind der beste Schutz. Eine engagierte Eigentümergemeinschaft, die ihre Rechte kennt und Kontrollmechanismen nutzt, schreckt potenzielle Veruntreuer ab. Sollte es dennoch zu einem Missbrauch von Gemeinschaftsgeldern kommen, bietet das Gesetz klare Handhabe, um Täter zu bestrafen und Schäden – soweit möglich – wieder gutzumachen.

FAQ zur Veruntreuung von WEG-Geldern

Ist die Veruntreuung von WEG-Geldern eine Straftat?

Ja. Wer Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft zweckwidrig für sich verwendet, macht sich in der Regel wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar[26]. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn jemand mit einer Vermögensbetreuungspflicht (z. B. der Verwalter, dem das Gemeinschaftsvermögen anvertraut ist) dieses Vermögen pflichtwidrig schädigt[29]. Im Klartext: Zieht der Verwalter oder Beirat ohne Berechtigung Geld vom WEG-Konto ab, liegt eine Straftat vor – unabhängig von der Summe. Auch Fälle von Unterschlagung (z. B. ein Beirat behält bar eingezahlte Gelder ein) werden strafrechtlich verfolgt.

Welche Strafen drohen bei Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern?

Laut Gesetz bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe[29]. In der Praxis hängt das Strafmaß von der Schwere des Falls ab: Bei kleineren Beträgen und erstmaligem Vergehen kommt es oft zu einer Bewährungsstrafe plus Rückzahlungspflicht. Bei hohen Summen oder wiederholter Untreue können aber auch Gefängnisstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Zusätzlich muss der Täter Schadenersatz leisten: Die WEG bekommt Anspruch auf Rückzahlung aller veruntreuten Gelder sowie Ersatz weiterer Schäden (z. B. Kosten für Anwälte, Buchprüfer). Ein verurteilter Verwalter verliert praktisch immer seinen Job; oft erlischt auch die Gewerbeerlaubnis.

Dürfen die Eigentümer den verdächtigen Verwalter sofort abberufen?

Ja. Seit der WEG-Reform 2020 gilt: „Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden.“ (§ 26 Abs. 3 WEG)[32]. Ein außerordentlicher Eigentümerbeschluss mit einfacher Mehrheit genügt, um den Verwalter seines Amts zu entheben. Anschließend kann der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund (z. B. dringender Untreueverdacht) vorliegt[47]. Praktisch sollte bei Verdacht so schnell wie möglich eine außerordentliche Versammlung einberufen werden[34].

Wie können wir uns als Eigentümergemeinschaft gegen Veruntreuung absichern?

Vorbeugend helfen klare Kontrollen: offenes WEG-Konto, Zugriffsrechte für Beirat, regelmäßige Belegprüfung und Versicherungsnachweise des Verwalters[38][42]. Eine Vertrauensschadenversicherung kann zusätzlich schützen[43]. Digitale Lösungen erhöhen die Transparenz, weil Kontobewegungen nachvollziehbar sind.

Was sollten wir tun, wenn wir einen Verdacht haben?

Schnell handeln: Belege sichern, Klärung verlangen, außerordentliche Versammlung einberufen, Verwalter abberufen/kündigen und Strafanzeige prüfen. Danach Schadensersatz sichern und ggf. Notverwaltung einsetzen[50]. Je schneller die Gemeinschaft reagiert, desto größer die Chance, den Schaden zu begrenzen.