Kapitalertragsteuer zurückholen: Wann und wie Sie zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückbekommen
Viele Immobilienbesitzer und Kapitalanleger zahlen auf ihre Zinserträge oder Dividenden die Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungssteuer genannt). Diese beträgt pauschal 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer und wird von Banken direkt einbehalten. Doch unter bestimmten Umständen können Sie zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Das ist insbesondere dann relevant, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt oder wenn Sie steuerliche Freibeträge nicht ausgeschöpft haben. Im Folgenden erfahren Sie, wann eine Rückerstattung möglich ist, wie Sie dabei vorgehen und wer davon besonders profitiert.
Was ist die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge?
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte. Zu den Kapitaleinkünften zählen z. B. Zinsen auf Bankguthaben, Dividenden aus Aktien oder Erträge aus Investmentfonds. Seit 2009 werden diese Erträge in Deutschland grundsätzlich mit 25 % besteuert, unabhängig von der individuellen Einkommenshöhe. Die Bank oder der Broker führt die Steuer automatisch ans Finanzamt ab – daher spricht man von einer Abgeltungssteuer, da die Steuer an der Quelle abgegolten wird. Zusätzlich fallen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuerschuld an, und für Kirchenmitglieder kommt noch Kirchensteuer hinzu.
Wichtig: Auf Kapitaleinkünfte bis zum jährlichen Sparer-Pauschbetrag bleibt man steuerfrei. Dieser Freibetrag beträgt seit 2023 pro Person 1.000 € (für gemeinsam veranlagte Ehepaare 2.000 €). Um ihn bei Ihren Banken zu berücksichtigen, müssen Sie entsprechende Freistellungsaufträge einrichten. Versäumen Sie dies, zieht die Bank auch für geringe Kapitalerträge Steuern ab – diese können Sie sich jedoch später zurückholen.
Wann können Sie zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen?
Es gibt mehrere typische Situationen, in denen Sie eine Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer erhalten können:
- Niedriges zu versteuerndes Einkommen: Wenn Ihr gesamtes Einkommen so gering ist, dass Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt, war der pauschale Steuerabzug zu hoch. In diesem Fall greift die sogenannte Günstigerprüfung. Das Finanzamt berechnet auf Antrag, ob Ihre Kapitaleinkünfte mit Ihrem niedrigeren individuellen Steuersatz besteuert werden können. Liegt dieser unter 25 %, erhalten Sie die Differenz zurück. Ein Richtwert: Singles mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter ca. 17.000 € (Paare unter ca. 34.000 €) können von der Günstigerprüfung profitieren.
- Freistellungsauftrag vergessen oder zu niedrig angesetzt: Jeder Steuerzahler hat den Sparer-Pauschbetrag (1.000 €/2.000 €) pro Jahr, bis zu dem Zinserträge und Dividenden steuerfrei sind. Wenn Sie versäumt haben, Ihrer Bank einen ausreichenden Freistellungsauftrag zu erteilen, wurde womöglich Steuer auf Erträge einbehalten, die eigentlich unter den Freibetrag gefallen wären. Diese zu viel einbehaltene Steuer lässt sich im Nachhinein erstatten.
- Verrechnung von Verlusten: Haben Sie in einem Jahr Kapitalgewinne bei einer Bank erzielt, aber an anderer Stelle Verluste erlitten (z. B. Verluste aus Aktiengeschäften in einem anderen Depot), können diese Verluste im Rahmen der Steuererklärung mit Gewinnen verrechnet werden. Die Bank zieht im laufenden Jahr die Abgeltungssteuer nur von Gewinnen in ihrem Haus ab. Übergreifende Verlustverrechnung erfolgt erst in der Steuererklärung. Dadurch kann es zu Rückerstattungen kommen.
- Sonderfall Rentner und Pensionäre: Ruheständler mit Kapitalerträgen können profitieren. Für Senioren gibt es neben dem Grundfreibetrag einen Altersentlastungsbetrag, der einen Teil der Einkünfte steuerlich begünstigt. Bei niedrigen Gesamteinkünften kann so ein Teil der einbehaltenen Abgeltungssteuer zurückgefordert werden.
Diese Beispiele zeigen: Sobald der automatische Steuerabzug höher ausfällt als Ihre eigentliche Steuerlast, lohnt sich eine Rückforderung. Entscheidend ist stets Ihre individuelle Einkommenssituation im betreffenden Jahr.
Wie funktioniert die Rückerstattung über die Steuererklärung?
Die Einkommensteuererklärung ist der Weg, um zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückzuholen. Konkret sollten Sie im Formular Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) Ihre Kapitaleinkünfte angeben und – falls Sie davon profitieren könnten – die Günstigerprüfung beantragen. Hierfür gibt es auf der Anlage KAP eine Checkbox („Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d EStG“), die Sie ankreuzen können, wenn Ihr persönlicher Steuersatz möglicherweise unter 25 % liegt.
Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz für Sie günstiger ist als die Abgeltungsteuer. Ist das der Fall, wird im Steuerbescheid die Steuer neu berechnet und zu viel einbehaltene Beträge werden erstattet. Übrigens: Auch wenn Sie keine Günstigerprüfung benötigen, können Sie über die Anlage KAP bereits abgeführte Abgeltungsteuer zurückfordern – zum Beispiel, wenn Kapitalerträge ohne Freistellungsauftrag besteuert wurden, obwohl sie innerhalb Ihres Freibetrags lagen.
Vorgehensweise: Reichen Sie Ihre Steuererklärung für das entsprechende Jahr fristgerecht ein (in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres; eine freiwillige Veranlagung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich). Legen Sie die Jahressteuerbescheinigungen aller Banken bei – darauf sind die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Soli ausgewiesen. Das Finanzamt verrechnet diese bereits gezahlten Beträge mit Ihrer Steuerschuld. Das Ergebnis kann eine Steuerrückerstattung sein, die Ihnen nach Abschluss der Veranlagung ausgezahlt wird.
Falls absehbar ist, dass Sie dauerhaft keine oder nur sehr geringe Einkommensteuer zahlen müssen (z. B. als Rentner mit geringer Rente), können Sie alternativ eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Mit dieser Bescheinigung führt die Bank künftig keine Abgeltungsteuer mehr ab. Das erspart den Erstattungsweg über die Steuererklärung, ist aber nur in klar definierten Ausnahmefällen sinnvoll. In den meisten Situationen bleibt die jährliche Steuererklärung der beste Weg, um zu viel gezahlte Abgaben zurückzuholen.
Wer profitiert von der Rückerstattung?
Private Vermieter und Anleger mit überschaubarem Einkommen zählen oft zu den Gewinnern der Günstigerprüfung. Beispielsweise können Rentner, deren Einkünfte hauptsächlich aus einer kleinen Rente und etwas Kapitalvermögen bestehen, häufig eine Erstattung erhalten. Auch Studenten oder Berufsanfänger mit geringen Einkünften, die etwas Geld angelegt haben, bekommen die einbehaltene Steuer in der Regel zurück. Vermieter mit hohem Abschreibungs- oder Ausgabenvolumen – etwa wenn aufgrund von Renovierungen oder Abschreibungen das zu versteuernde Einkommen aus Vermietung sehr gering ausfällt – können ebenfalls unter dem 25 %-Steuersatz liegen und somit eine Erstattung der Abgeltungssteuer auf Zinsen erhalten.
Zudem profitieren alle, die vergessene Freibeträge geltend machen: Wenn Sie etwa versäumt haben, einen Freistellungsauftrag zu stellen, oder diesen zu niedrig angesetzt haben, steht Ihnen das zu viel ans Finanzamt abgeführte Geld zu. Gerade Immobilienbesitzer, die Rücklagen auf Tagesgeldkonten bilden oder in Dividendentitel investieren, sollten darauf achten, ihre Sparer-Pauschbeträge optimal zu nutzen – bzw. sich die zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen, falls doch einmal etwas schiefgelaufen ist.
Fazit: Es lohnt sich, die eigene Steuerlast auf Kapitalerträge im Blick zu behalten. Die pauschale Abgeltungssteuer ist ein Vereinfachungsmechanismus – sie muss aber nicht das letzte Wort sein, wenn Ihre persönliche Situation eine geringere Steuer vorsieht. Mit einer gut gemachten Steuererklärung können Sie sicherstellen, dass Sie nicht mehr Steuern zahlen als nötig. Prüfen Sie daher jedes Jahr, ob Sie vom Finanzamt Geld zurückfordern können.
FAQ: Kapitalertragsteuer und Rückerstattung
Unter welchen Umständen kann man die Kapitalertragsteuer zurückholen?
Sie können die Kapitalertragsteuer zurückholen, wenn zu viel Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Das ist insbesondere der Fall, wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt (niedriges Einkommen, Günstigerprüfung) oder wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben (z. B. weil kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag vorlag). Auch die Verrechnung von Verlusten im Rahmen der Steuererklärung kann zu einer Erstattung führen, wenn Gewinne und Verluste an verschiedenen Stellen angefallen sind.
Wie beantragt man die Rückerstattung zu viel gezahlter Abgeltungssteuer?
Die Rückerstattung beantragen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. Füllen Sie die Anlage KAP aus, in der Sie alle Kapitalerträge und die bereits abgeführten Steuern angeben. Setzen Sie ein Häkchen bei der Günstigerprüfung, wenn Ihr Einkommen niedrig ist. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob Ihnen eine Erstattung zusteht. Einen separaten Antrag benötigen Sie nicht – die Angabe in der Steuererklärung genügt. Nach der Veranlagung erhalten Sie einen Steuerbescheid, der ausweist, ob und in welcher Höhe Ihnen Kapitalertragsteuer erstattet wird.
Was ist ein Freistellungsauftrag und was passiert, wenn man ihn vergisst?
Ein Freistellungsauftrag ist ein Auftrag an Ihre Bank, Zinserträge und Dividenden bis zur Höhe des gesetzlichen Freibetrags (Sparer-Pauschbetrag) ohne Steuerabzug auszuzahlen. Pro Person steht ein Freibetrag von 1.000 € (bzw. 2.000 € bei zusammenveranlagten Paaren) im Jahr zur Verfügung. Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen oder ihn zu niedrig ansetzen, führt die Bank ab dem ersten Euro Ertrag Abgeltungsteuer ab. Vergessen Sie also den Freistellungsauftrag, können Sie die zu viel einbehaltene Steuer nur über die Steuererklärung zurückholen. In der Anlage KAP geben Sie dazu alle Kapitalerträge und den Steuerabzug an – das Finanzamt erstattet Ihnen dann die Steuer bis zur Höhe des zustehenden Freibetrags.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen?
Die Günstigerprüfung lohnt sich, wenn Ihr persönlicher Steuersatz für Ihr gesamtes Einkommen unter 25 % liegt. Das trifft häufig auf Personen mit geringem Einkommen zu – zum Beispiel Studenten, Geringverdiener, Teilzeitbeschäftigte oder Rentner mit kleiner Rente. In solchen Fällen würde eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem individuellen Tarif weniger als 25 % ausmachen. Durch die Günstigerprüfung stellt das Finanzamt fest, ob dies bei Ihnen so ist. Ist Ihr Steuersatz z. B. nur 15 %, dann erhalten Sie die Differenz zur abgeführten Abgeltungsteuer zurück. Liegt Ihr Steuersatz dagegen über 25 %, bleibt es bei der Abgeltungsteuer – die Günstigerprüfung bringt dann keinen Vorteil.
Können auch Rentner zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückbekommen?
Ja, auch Rentner und Pensionäre können sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten lassen. Oft ist das Einkommen im Ruhestand vergleichsweise niedrig, sodass der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt – hier greift dann die Günstigerprüfung. Darüber hinaus steht Senioren ab dem Jahr, das auf den 64. Geburtstag folgt, ein Altersentlastungsbetrag zu. Dieser gewährt einen prozentualen Freibetrag auf verschiedene Nebeneinkünfte, darunter Kapitaleinkünfte. Zusammen mit dem Sparer-Pauschbetrag kann dies dazu führen, dass einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückgezahlt wird. Rentner sollten daher ihre Steuerbescheinigungen genau prüfen und gegebenenfalls eine Steuererklärung abgeben, um eine Erstattung zu erhalten.