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Eigenbedarf bei Vermietung – was Vermieter wissen sollten

Veröffentlicht: 27. Dezember 2025 Lesezeit: ~12 Minuten Aktualisiert: 28. Dezember 2025

Sie vermieten eine Wohnung oder ein Haus, möchten die Immobilie aber bald selbst nutzen? In diesem Fall denken viele Vermieter an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Dabei ist Vorsicht geboten: Die Eigenbedarfskündigung ist zwar ein gesetzlich anerkanntes Mittel, doch nur unter strengen Voraussetzungen. Wer hier Fehler macht, riskiert rechtliche Streitigkeiten und sogar Schadensersatz. In diesem Artikel erfahren Sie, was “Eigenbedarf” im Mietrecht bedeutet, in welchen Fällen Sie Ihre vermietete Immobilie für sich oder Ihre Familie beanspruchen dürfen und wie Sie dabei korrekt vorgehen. Mit klaren Tipps und Beispielen zeigen wir, wie Sie eine Eigenbedarfskündigung rechtssicher und fair durchführen – damit Sie Ihr Eigentum nutzen können, ohne das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Mieter zu zerstören.

Was bedeutet Eigenbedarf im Mietrecht?

Unter Eigenbedarf versteht man das Recht des Vermieters, ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen, weil er die vermieteten Räume für sich selbst, nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Das deutsche Mietrecht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) erlaubt eine ordentliche Kündigung nur aus berechtigtem Interesse – und Eigenbedarf ist ein solches Interesse. Konkret heißt das: Sie dürfen Ihrem Mieter kündigen, wenn Sie die Wohnung als Wohnraum für sich selbst oder für bestimmte nahestehende Personen brauchen.

Für wen darf man Eigenbedarf anmelden? Typische Fälle sind zum Beispiel, dass der Vermieter oder seine Kinder, Eltern oder Enkel in die Wohnung einziehen wollen. Auch für Ehepartner, Geschwister oder andere enge Verwandte können Sie Eigenbedarf geltend machen. Wichtig ist, dass ein persönliches Nutzungsinteresse vorliegt: Die Wohnung soll als Wohnraum für Sie selbst oder Familienangehörige dienen. Selbst Haushaltsangehörige ohne Blutsverwandtschaft – etwa Pflegepersonen oder Lebensgefährten – fallen unter den Eigenbedarf, wenn eine enge Bindung besteht. Die Rechtsprechung hat zum Beispiel entschieden, dass sogar für einen getrennt lebenden Ehepartner Eigenbedarf angemeldet werden kann, weil dieser weiterhin zur Familie zählt.

Zulässige Gründe für eine Eigenbedarfskündigung

Nicht jeder Wunsch, selbst eine vermietete Wohnung zu nutzen, rechtfertigt automatisch eine Kündigung. Als Vermieter müssen Sie konkrete und vernünftige Gründe vorweisen, warum Sie oder die begünstigte Person die Wohnung benötigen. Einige anerkannte Eigenbedarfsgründe sind:

  • Veränderung der Lebenssituation: Zum Beispiel Heirat, Nachwuchs oder Scheidung. Wenn sich Ihre Familiengröße ändert und Sie mehr (oder weniger) Wohnraum benötigen, kann das Eigenbedarf begründen. Beispiel: Nach der Geburt eines Kindes benötigen Sie mehr Platz und wollen in Ihre derzeit vermietete größere Wohnung selbst einziehen.
  • Berufliche Gründe und Umzug: Wenn Sie näher an Ihrem Arbeitsplatz wohnen müssen oder versetzt wurden. Beispiel: Sie bekommen einen Job in der Stadt, in der Ihre vermietete Wohnung liegt, und wollen den Pendelweg verkürzen.
  • Pflegebedürftigkeit: Sie oder ein Familienangehöriger sind pflegebedürftig oder müssen betreut werden. Beispiel: Ihre betagte Mutter kann nicht mehr allein leben; Sie kündigen dem Mieter, um Ihre Mutter in der Wohnung in Ihrer Nähe wohnen zu lassen.
  • Eigenbedarf für nahe Verwandte: Etwa wenn Ihre Kinder eine eigene Wohnung brauchen oder Großeltern ins Haus geholt werden sollen. Beispiel: Ihr studierender Sohn soll die Wohnung erhalten, um in Universitätsnähe zu wohnen.
  • Verkleinerung des eigenen Haushalts: Wenn Sie als Vermieter selbst in einer zu großen Immobilie leben und in die kleinere Mietwohnung wechseln möchten. Beispiel: Nach dem Tod Ihres Partners möchten Sie vom Einfamilienhaus in die vermietete 2-Zimmer-Wohnung ziehen, da Ihnen das Haus zu groß geworden ist.
  • Umbau oder Sanierung des eigenen Wohnhauses: Falls Ihr aktuelles Wohnhaus renoviert oder umgebaut wird und Sie für die Übergangszeit eine Ersatzwohnung benötigen. In diesem Fall kann auch ein zeitweiliger Eigenbedarf geltend gemacht werden, sofern der Zeitraum realistisch begründet ist (in der Regel über mehrere Monate).

Wichtig: Sie müssen die Gründe im Kündigungsschreiben genau angeben. Einfach nur zu schreiben “Ich will wieder in meine Wohnung” reicht nicht. Der Bedarf muss nachvollziehbar und ehrlich sein.

Wann ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgeschlossen?

Das Mietrecht schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen. Daher gibt es Situationen, in denen eine Eigenbedarfskündigung nicht zulässig ist oder unwirksam werden kann:

  • Kein echter Eigenbedarf: Wenn Sie die Wohnung eigentlich gar nicht selbst nutzen wollen, sondern eventuell neu vermieten oder verkaufen möchten. Eine vorgetäuschte Kündigung ist rechtswidrig. Beispiel: Sie kündigen wegen angeblichem Eigenbedarf, um anschließend an jemand anderen teurer zu vermieten – so etwas kann teuer werden (Schadensersatzforderungen des Mieters).
  • Geplante gewerbliche Nutzung: Benötigen Sie die Räume für ein Büro oder Gewerbe, ist das kein Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes. (Hier könnten andere Kündigungsgründe greifen, aber nicht § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.)
  • Vorratskündigung: Sie haben noch keinen konkreten Bedarf, möchten aber vorsorglich kündigen, weil Sie vielleicht in einigen Jahren die Wohnung nutzen wollen. Das ist unzulässig. Eigenbedarf muss aktuell und absehbar sein, nicht bloß irgendwann in der Zukunft.
  • Alternativwohnung vorhanden: Wenn Sie als Vermieter mehrere vergleichbare Wohnungen besitzen und eine davon steht leer, können Sie nicht einfach den Mieter einer anderen Wohnung kündigen. Sie sollten dann die freie Wohnung für sich nutzen. Andernfalls kann die Kündigung als nicht notwendig erachtet werden, weil Ihr Bedarf anders gedeckt werden könnte.
  • Wegfall des Bedarfs während der Kündigungsfrist: Sollte der Grund für Ihren Eigenbedarf nach Ausspruch der Kündigung aber noch vor dem Auszug des Mieters entfallen, sind Sie verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu informieren. Beispiel: Sie kündigen für Ihre Tochter, die dann doch ins Ausland zieht und die Wohnung nicht mehr braucht. In so einem Fall dürften Sie die Räumung nicht weiter durchsetzen – tun Sie es doch, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig (z. B. Umzugskosten des Mieters).

Kurz gesagt: Eigenbedarf muss echt, dringend und zum Kündigungszeitpunkt gegeben sein. Alles andere hält vor Gericht nicht stand.

Kündigungsfristen bei Eigenbedarf

Auch wenn der Grund berechtigt ist, können Sie nicht von heute auf morgen kündigen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum gelten auch bei einer Eigenbedarfskündigung. Das bedeutet, je nachdem wie lange das Mietverhältnis bereits besteht, verlängern sich die Fristen gestaffelt:

  • Mietdauer < 5 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer 5 bis 8 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer > 8 Jahre: 9 Monate Kündigungsfrist

Diese Fristen sind Mindestfristen für den Vermieter. Für Mieter hingegen bleibt es grundsätzlich bei 3 Monaten, egal wie lange sie wohnen. Die Frist beginnt immer zum Monatsende. Wichtig zu wissen: Damit die Kündigungsfrist noch im laufenden Monat zu zählen beginnt, muss das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag des Monats beim Mieter eintreffen. Beispiel: Ihre Kündigung wegen Eigenbedarf geht dem Mieter am 3. März zu – dann endet das Mietverhältnis (bei unter 5 Jahren Mietdauer) zum 31. Mai. Verpasst man diese Frist um auch nur einen Tag, verschiebt sich das Vertragsende um einen weiteren Monat.

Beachten Sie: Eine ordentliche Kündigung wie die wegen Eigenbedarfs muss laut Gesetz immer schriftlich auf Papier erfolgen (E-Mail oder mündlich reicht nicht) und von allen Vermietern unterschrieben sein. Halten Sie sich an die Form, sonst ist die Kündigung unwirksam und der Kündigungstermin hinfällig.

Die Eigenbedarfskündigung richtig begründen und übergeben

Damit Ihre Kündigung Bestand hat, kommt es auf den Inhalt und die Zustellung des Schreibens an. Folgende Punkte sollten im Kündigungsschreiben unbedingt enthalten sein:

  • Wer benötigt die Wohnung? Nennen Sie die Person, für die der Wohnraum gebraucht wird (z. B. Sie selbst, Ihr Sohn, Ihre Mutter).
  • Beziehung zum Vermieter: Erklären Sie, wie diese Person zu Ihnen steht, insbesondere wenn es kein direkter Verwandter ist. Zum Beispiel: “Es handelt sich um meine Schwiegermutter, zu der ein enges persönliches Verhältnis besteht, sie gehört zu meinem Haushalt.”
  • Konkreter Grund für den Bedarf: Führen Sie detailliert aus, warum diese Person die Wohnung braucht. Was ist der Anlass? (Neue Arbeitsstelle, Familienzuwachs, Pflegebedarf etc.) Je genauer und nachvollziehbarer, desto besser.
  • Hinweis auf Widerspruchsrecht des Mieters: Mieter haben nach § 574 BGB das Recht, der Kündigung zu widersprechen, falls der Auszug für sie eine Härte bedeuten würde. Sie sind verpflichtet, im Kündigungsschreiben auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen. Formulieren Sie etwa: “Sie haben gemäß § 574 BGB das Recht, der Kündigung binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich zu widersprechen, falls der Auszug für Sie eine unzumutbare Härte darstellen würde.”
  • Angebot einer Alternativwohnung (falls vorhanden): Besitzen Sie eine andere vergleichbare Wohnung, die frei ist oder demnächst frei wird? Dann sollten Sie dem Mieter diese als Ersatz anbieten und gleichzeitig darlegen, warum Sie selbst diese andere Wohnung nicht nutzen können oder möchten. Dieses Angebot sind Vermieter gesetzlich schuldig, um zu zeigen, dass sie fair handeln.

Vergessen Sie nicht, das Schreiben eigenhändig zu unterschreiben. Versenden Sie es nachweisbar – idealerweise per Einwurfeinschreiben. Noch besser ist die persönliche Übergabe vor Zeugen, um später Streit über den Zugang zu vermeiden. Viele Gerichtsprozesse drehen sich darum, ob und wann das Kündigungsschreiben beim Mieter ankam. Schützen Sie sich hier, indem Sie den Zugang dokumentieren.

Fair bleiben: Tipps für einen reibungslosen Ablauf

Eine Kündigung auf Eigenbedarf ist für den Mieter oft ein Schock, schließlich verliert er sein Zuhause. Als Vermieter sollte man trotz des berechtigten Interesses fair und vorausschauend handeln:

  • Frühzeitig das Gespräch suchen: Teilen Sie Ihrem Mieter Ihre Absichten möglichst früh mit – idealerweise bevor das offizielle Kündigungsschreiben kommt. Eine persönliche Erklärung kann helfen, die Situation zu entschärfen. Zeigen Sie Verständnis dafür, dass der Mieter nun seinen gesamten Lebensmittelpunkt neu organisieren muss.
  • Hilfe anbieten: Sie können anbieten, bei der Wohnungssuche zu helfen oder dem Mieter eine angemessene Zeit über die Kündigungsfrist hinaus zu gewähren, falls er Schwierigkeiten hat, Ersatzwohnraum zu finden. Solche Kulanz schafft Vertrauen und kann einen Streit vermeiden.
  • Realistisch planen: Stellen Sie sich darauf ein, dass der Mieter seine vollen rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen darf. Das heißt, er kann bis zum letzten Tag der Frist in der Wohnung bleiben. Planen Sie Ihren eigenen Einzug nicht zu knapp kalkuliert. Unvorhergesehene Verzögerungen (z. B. durch einen Rechtsstreit) können sonst Ihre Pläne durchkreuzen.
  • Härtefall prüfen: Überlegen Sie im Vorfeld, ob der Mieter einen möglichen Härtefall geltend machen könnte. Kriterien sind hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft, schulpflichtige Kinder oder fehlende Alternativen. Wenn Sie wissen, Ihr Mieter ist z. B. 80 Jahre alt und schwer krank, ist eine Eigenbedarfskündigung ein hohes Risiko für einen langen Rechtsstreit. In solchen Fällen sollte man gut abwägen oder andere Lösungen suchen.
  • Dokumentation bereithalten: Falls es doch zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, brauchen Sie Belege für Ihren Eigenbedarf. Dokumentieren Sie daher alles Relevante (z. B. Mietvertrag der Person, die einziehen soll, ärztliche Atteste, falls Pflegebedarf besteht, etc.). So können Sie im Zweifel beweisen, dass Ihr Anliegen echt ist.

Bleiben Sie sachlich und höflich in der Kommunikation. Auch wenn das Verhältnis zum Mieter durch die Kündigung belastet ist, sollten Sie professionell bleiben. Das erleichtert notfalls auch vor Gericht die Darstellung Ihres berechtigten Interesses.

Wenn der Mieter nicht auszieht – was nun?

In den meisten Fällen endet ein Mietverhältnis nach einer Eigenbedarfskündigung ohne große Probleme. Doch was, wenn der Mieter den Auszug verweigert? Zunächst: Hat der Mieter der Kündigung nicht fristgerecht widersprochen (innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt, schriftlich), gilt die Kündigung als wirksam. Zieht der Mieter trotzdem nicht aus, müssen Vermieter rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehört in letzter Konsequenz die Räumungsklage vor Gericht. Einen “ruhenden” Zustand dürfen Sie nicht einfach hinnehmen – Sie als Vermieter müssen tätig werden, um Ihr Recht durchzusetzen. Das Gericht prüft dann nochmals die Kündigungsgründe und eventuelle Härtefallangaben. Liegt alles in Ordnung vor, wird ein Räumungsurteil ergehen, mit dem Sie schließlich einen Gerichtsvollzieher beauftragen können.

Dieser Prozess ist jedoch zeit- und kostenintensiv. Daher ist es sowohl in Ihrem Interesse als auch im Interesse des Mieters, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Oft hilft es, dem Mieter etwa einen späteren Auszugstermin oder sogar einen kleinen finanziellen Ausgleich (Umzugskostenbeteiligung) anzubieten, um die Sache gütlich zu regeln. Solche Aufhebungsverträge sind zulässig und können beiden Seiten Nerven sparen.

Häufige Fragen zum Eigenbedarf bei Vermietung

Kann ich einem Mieter jederzeit wegen Eigenbedarf kündigen?

Nein. Sie dürfen nur kündigen, wenn ein tatsächlich bestehender Eigenbedarf vorliegt – also Sie selbst oder ein naher Angehöriger die Wohnung als Wohnraum benötigt. Ohne echten Grund ist die Kündigung unwirksam. Zudem müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Welche Familie zählt für eine Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarf können Sie in der Regel für enge Familienmitglieder anmelden: etwa für Ihre Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister oder Großeltern. Auch Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) zählen dazu. Darüber hinaus können Personen, die in Ihrem Haushalt leben oder leben sollen (z. B. Lebensgefährte, Pflegekraft), unter den Eigenbedarf fallen. Weiter entfernte Verwandte nur in Ausnahmefällen, wenn eine besonders enge Beziehung besteht.

Wie muss das Kündigungsschreiben aussehen?

Das Schreiben muss schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Es sollte die Person nennen, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, Ihre Beziehung zu dieser Person und den konkreten Grund (mit Erklärung, warum gerade diese Wohnung benötigt wird). Außerdem gehört der Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinein. Eine höfliche, klare Sprache ist wichtig – vermeiden Sie Drohungen oder herablassende Formulierungen.

Welche Frist gilt bei einer Eigenbedarfskündigung?

Je nach Dauer des Mietverhältnisses gelten 3, 6 oder 9 Monate Kündigungsfrist für den Vermieter. Diese Frist beginnt, wenn das Kündigungsschreiben spätestens am 3. Werktag eines Monats zugegangen ist. Für den Mieter bleibt es immer bei 3 Monaten, falls er seinerseits kündigen möchte.

Was passiert, wenn der Mieter widerspricht oder nicht auszieht?

Widerspricht der Mieter form- und fristgerecht unter Berufung auf einen Härtefall (z. B. schwere Krankheit, hohes Alter, keine Ersatzwohnung), prüft ein Gericht die Interessen beider Seiten. Es kann das Mietverhältnis verlängern oder im Extremfall die Kündigung aufheben. Zieht der Mieter ohne Widerspruch nicht aus, müssen Sie eine Räumungsklage anstrengen. Mit einem gerichtlichen Räumungstitel kann der Gerichtsvollzieher den Mieter schließlich ausweisen lassen. In der Praxis empfiehlt es sich aber, möglichst ohne Gericht zu einer Einigung zu kommen.

Vermeiden Sie Konflikte rund um Eigenbedarf, indem Sie frühzeitig kommunizieren und rechtliche Vorgaben genau einhalten. So stärken Sie die Vertrauensbasis mit Ihren Mietern.

Ein letzter Hinweis: Die Durchsetzung einer Eigenbedarfskündigung erfordert zwar etwas Mühe, aber mit einem planvollen Vorgehen und fairer Kommunikation ist sie gut zu bewältigen.